WAHLBEKANNTMACHUNG
Gemeinde Hainewalde – Landkreis Görlitz
1. Am 7. Juni 2015 finden gleichzeitig
· die Wahl des Bürgermeisters
· die Wahl des Landrates statt.
Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin eines notwendig werdenden zweiten Wahlganges
(§ 39 KomWG) ist der 28. Juni 2015.
2. Die Gemeinde Hainewalde bildet einen Wahlbezirk. Wahlraum ist die Turn- und Festhalle, Kretschamberg 6, 02779 Hainewalde. Der Wahlraum ist barrierefrei zugängig. In der Zeit vom 3. Mai 2015 bis 17. Mai 2015 wurden die Wahlbenachrichtigungen für die Wahlberechtigten zugestellt.
Das Briefwahlergebnis für die Bürgermeister- und Landratswahl
wird nach Ende der Wahlzeit im Wahlraum durch den Gemeindewahlausschuss, welcher gleichzeitig die Aufgaben des Wahlvorstandes / Briefwahlvorstandes übernimmt, ermittelt und festgestellt.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel für die Wahl
· des Bürgermeisters sind von hellgrüner Farbe
· des Landrates sind von weißlicher Farbe.
Die Stimmzettel für den etwaigen zweiten Wahlgang
· des Bürgermeisters sind von hellblauer Farbe
· des Landrates ist von gelber Farbe
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.
4. Stimmabgabe Bürgermeister- und Landratswahlen
4.1. Bürgermeister
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlages sowie eine freie Zeile.
Da nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er entweder dem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet, oder eine andere wählbare Person (zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen gem. § 49 SächsGemO) durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet.
4.2. Landrat
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 20 Abs. 6 Kommunalwahlordnung (KomWO) festgestellten Reihenfolge. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.
5. Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird wegen eines etwaigen zweiten Wahlgangs nicht abgegeben. Der
Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum der Gemeinde Hainewalde oder durch Briefwahl wählen.
7. Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Gemeindebehörde (Einwohnermeldeamt, Gemeindeverwaltung Großschönau, Hauptstraße 54, 02779 Großschönau) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie amtliche Wahlbriefumschläge beantragen.
Der Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch
bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer anderen Person erlangt.
Bei Briefwahl hat die Vertrauensperson darüber hinaus die Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Hainewalde, den 13.05.2015