Bekanntmachung der Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinde Hainewalde am 26. Mai 2019

Gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), in Verbindung mit § 1 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313) gibt der Bürgermeister der Gemeinde Hainewalde bekannt:

1. Allgemeines

Die regelmäßigen Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinde Hainewalde finden am 26. Mai 2019 statt. Am gleichen Tag findet die Wahl zum Europäischen Parlament und zum Kreistag des Landkreises Görlitz statt. Gemäß § 1 Abs. 4 Kommunalwahlordnung in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetztes werden diese Wahlen als organisatorisch verbundene Wahlen durchgeführt. Es werden einheitliche Wahlbezirke gebildet und einheitliche Wählerverzeichnisse erstellt. Die Wahlräume sind dieselben.

Die Gemeinde Hainewalde bildet einen Wahlkreis mit einem allgemeinen Wahlbezirk. Der Gemeindewahlausschuss nimmt
zugleich die Aufgaben des Wahlvorstandes wahr und ermittelt das Briefwahlergebnis der Kommunalwahl zusammen mit dem
Wahlergebnis.

Zahl der zu wählenden Mitglieder

Aufgrund § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) und gemäß § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Hainewalde vom 18.05.2009 sind in der Gemeinde Hainewalde 12 Gemeinderäte zu wählen.

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Parteien und Wählervereinigungen sind aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates schriftlich einzureichen. Diese können frühestens am Tag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung und spätestens am 21.03.2019 bis 18:00 Uhr bei dem

Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
Herr Rainer Milde
Gemeindeverwaltung Großschönau, Zimmer 3
Hauptstraße 54
02779 Großschönau

eingereicht werden.
Die schriftlichen Wahlvorschläge können auch persönlich während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung oder nach Vereinbarung eingereicht werden (siehe Punkt 5). Für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

3. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie den Wahlvorschlägen beizufügende Unterlagen

Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und Wählervereinigung kann
nur einen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl einreichen.

  • Wahlgebiet für die Wahl des Gemeinderates ist das Gebiet der Gemeinde Hainewalde.

Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl darf höchstens 18 Bewerber/innen enthalten.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge und die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen werden durch §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 KomWO bestimmt. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 der KomWO eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:

1. als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

2. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen
Unionsbürgern auch die Staatsangehörigkeit,

3. Wahlgebiet.

Wählbar für den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde Hainewalde, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Hainewalde mit Hauptwohnung wohnt.

Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt
werden, wer

  • in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
  • in einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in geheimer Wahl
    gewählt worden ist. Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. Den Bewerbern ist von der Mitgliederversammlung/ Vertreterversammlung Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung nach § 6c Abs. 2 KomWG zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs.4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1. Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 zur KomWO, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

2. für jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 zur KomWO,

3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 des KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 zur KomWO und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20 zur KomWO auch unmittelbar auf der Niederschrift gefertigt werden,

4. im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

5. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,

6. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 zur KomWO,

7. bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

4. Hinweise auf Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften

Die Notwendigkeit und die Anzahl von Unterstützungsunterschriften bestimmt sich nach § 6b KomWG und § 17 KomWO.
Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl muss mit 20, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten der Gemeinde Hainewalde, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben werden (Unterstützungsunterschriften).

Der Wahlvorschlag zum Gemeinderat der Gemeinde Hainewalde einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

a) im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
b) seit der letzten Wahl im Gemeinderat vertreten ist,

bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften,
wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 KomWO haben Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, dies bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebenten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (14. März 2019) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebietes liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftenblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberehtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, in dem er auf dem Unterschriftenblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.

Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl von Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis an.

Wahlberechtigte können die Unterstützungsunterschrift bis spätestens am 21. März 2019 bis 18:00 Uhr leisten.

5. Ort und Zeit zur Leistung der Unterstützungsunterschriften

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags für die Gemeinderatswahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Hainewalde, Hauptstraße 54, 02779 Großschönau, Zimmer 3, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Freitag 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
am Donnerstag, den 21.03.2019, 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und
14:00 Uhr – 18:00 Uhr

geleistet werden.

6. Vordrucke

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder- / Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind – während der allgemeinen üblichen Sprechzeiten (siehe Punkt 5) beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Hainewalde, Hauptstraße 54, Zimmer 3 – erhältlich.

Hainewalde, den 15.02.2019

Jürgen Walther
Bürgermeister