So darf man jetzt in Hainewalde Bäume fällen

Von Katja Zimmermann

Gemeinden passen gerade sachsenweit ihre Gehölzschutzsatzung an die vereinfachte Landessatzung an. Das hat nun auch Hainewalde per Gemeinderatsbeschluss getan. Die neue Satzung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Ortsblatt, also am 12. Mai, in Kraft, erklärt Andrea Schmied von der Finanz- und Ordnungsverwaltung.

Obstbäume gelten nun nicht mehr als schützenswert

Obstbäume wurden in der vorherigen Satzung als schützenswert angesehen, weil sie die Heimat prägen. Bäume auf Streuobstwiesen aber dürfen auch weiterhin nicht einfach gefällt werden.

Bäume in Alleen und mit Nisthöhlen sind geschützt

Unter Schutz stehen nun alle Bäume, die in einem Meter Höhe mindestens 60 Zentimeter Stammumfang haben.Bäume von Alleen, einseitigen Baumreihen und Hecken aus einheimischen Gehölzen ab zehn Meter Länge sind auch geschützt.

Unabhängig vom Stammumfang dürfen von Oktober bis Februar ohne Genehmigung gefällt werden: Obstbäume – außer auf Streuobstwiesen, die meisten Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume. Achtung: Das gilt nicht für Schwarzpappeln und Eiben. Bei Bäumen egal welcher Art, die viele Höhlen als wichtige Brutstätten haben und einzeln oder auch in Gruppen stehen, braucht man zum Fällen die Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Das Gleiche gilt bei Ginsterheide und Wacholderheide.

Generelles Fällverbot gilt vom 1. März bis 30. September

Vom 1. März bis 30. September dürfen überhaupt keine Bäume gefällt werden. Für Ausnahmegenehmigungen (von Oktober bis Februar) werden keine Kosten mehr von der Gemeindeverwaltung erhoben. Nur, wenn Widerspruch gegen eine Ablehnung eingereicht und der dann auch negativ beschieden wird, fallen Kosten für den Bürger an, erklärt Schmied.

Statt Ersatzpflanzungen sind Ersatzzahlungen möglich

Auch neu ist, dass anstatt von Pflanzungen als Ersatz für gefällte Bäume nun auch Geldzahlungen möglich sind. Das liegt daran, so Schmied, dass die Grundstücke immer kleiner werden. Von den Ersatzzahlungen versuche dann die Gemeinde, die Ersatzpflanzung auf Gemeindegebiet und auch Pflegeschnitte auf öffentlichem Gelände durchzuführen. Die Bearbeitungszeit von Anträgen ist auf drei Wochen festgesetzt. „Der Antrag gilt als genehmigt, wenn man in diesen drei Wochen keinen Bescheid bekommen hat“, erklärt Schmied.

Bei Nachbarschaftsstreit um Bäume Amt einschalten

Nach einer Bürgeranfrage im Rat – ein Bürger hat Angst, dass die riesigen Bäume vom Nachbargrundstück bei Sturm sein Dach beschädigen – erklärte Schmied, dass das Amt bei Privatgrundstücken nur auf Antrag in Erscheinung trete. Es stünde Bürgern auch jederzeit frei, Gutachten in Auftrag zu geben. Grundsätzlich sei immer der Eigentümer in der Verantwortung.

Die vollständige Satzung erscheint im nächsten Amtsblatt.

Quelle: SZ-Online vom 05.05.2012