WAHLBEKANNTMACHUNG

Gemeinde Hainewalde

Hier geht’s zu den Kandidaten für die Gemeinderatswahl in Hainewalde.

1. Am 07. Juni 2009 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und gleichzeitig die Gemeinderatswahl statt.

Die zeitgleichen Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde bildet einen allgemeinen Wahlbezirk. Wahlraum ist der Sitzungssaal des Gemeindeamtes Hainewalde, Kleine Seite 4, 02779 Hainewalde. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl um 17.00 Uhr im Eheschließungsraum (Trauzimmer) der Gemeindeverwaltung Großschönau, Hauptstraße 54, 02779 Großschönau, zusammen.

Das Briefwahlergebnis für die Gemeinderatswahl wird nach Ende der Wahlzeit im Wahlraum (Sitzungssaal Gemeindeamt Hainewalde) durch den Wahlvorstand, welcher gleichzeitig Gemeindewahlausschuss und Briefwahlausschuss ist, ermittelt und festgestellt.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel für die Europawahl ist von weißer oder weißlicher Farbe. Der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl ist von gelber
Farbe. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereit gehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

4. Wahl zum Europäischen Parlament

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung
und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag seine Stimme gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimm abgabe nicht erkennbar wird.

5. Gemeinderatswahl

Jeder Wähler hat drei Stimmen.

5.1. Der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl enthält
unter fortlaufender Nummer

1. die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe
ihrer Bezeichnung und in der gem. § 20 Abs. 5 Kom-WO bestimmten Reihenfolge,

2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand in der zugelassenen Reihenfolge

5.2. Es findet Verhältniswahl statt, somit können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Der Wahlberechtigte kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). Der Wahlberechtigte gibt dabei seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Wei – se kennzeichnet. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Wahl dadurch nicht berührt.

6. Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und gefaltet werden.

7. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Europawahl im Landkreis Görlitz in dem der Wahlschein ausgestellt ist

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Görlitz

b) durch Briefwahl teilnehmen; der Gemeinderatswahl durch persönliche Stimmabgabe
in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes bzw. Wahlkreises in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Gemeindebehörde (Einwohnermeldeamt Gemeindeverwaltung Großschönau, Hauptstraße 54, 02779 Großschönau) amtliche Stimmzettel, amtliche Wahlumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beschaffen bzw. für die Kommunalwahl beantragen.

Die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag bzw. für die Kommunalwahl im verschlossenen Wahlumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei den angegebenen Stellen abgegeben werden.

9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes) Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann
oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss die Versicherung an
Eides Statt zur Briefwahl unterzeichnen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar (§107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Hainewalde, den 15.05.2009

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