Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Arbeitsgemeinschaften und Bürgern, welche im Sinne der Ortsentwicklung positiv mitwirken
Die Gemeinde Hainewalde stellt einen jährlich im Haushaltsplan festzulegenden Betrag an Fördermitteln unter folgender Maßgabe zur Verfügung:
1. Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine, Arbeitsgemeinschaften und Personen
mit Sitz in der Gemeinde Hainewalde , die sich insbesondere für die Kinder- und Jugendarbeit, eine positive Ortsentwicklung sowie für das gemeindliche Zusammenleben in Hainewalde einsetzen.
2. Gefördert werden insbesondere
- Pflege und Weitergabe von Brauchtum und Traditionen
- Pflege von Denkmalen und kreative Gestaltungsarbeit
- kinder- und jugendbezogene Aktivitäten
(sportliche Betätigungen, Sport, Spiel und Geselligkeit, außerschulische Bildungsarbeit etc.) - kreative Aktivitäten bei orts- und ortsübergreifenden Veranstaltungen
- Aktivitäten zur Attraktivitätserhöhung des Ortes im Sinne touristischer Erschließung
- Anschaffungen für aktive Vereine, Arbeitsgemeinschaften und Bürger (Ausstattungen, Materialien etc.)
3. Bei der Höhe der Zuwendungen wird sich der Gemeinderat schwerpunktmäßig nach der Zahl der beteiligten Kinder- und Jugendlichen und nach dem Projektumfang richten. Nach Möglichkeit sind pro Kind bzw. Jugendlichen 50,00 Euro auszureichen. Die Restsumme ist im gleichen Verhältnis auf die zum Zeitpunkt antragstellenden Vereine, Arbeitsgemeinschaften und Bürger bzw. die durch den Bürgermeister oder den Gemeinderat zur Förderung empfohlenen Projekte aufzuteilen.
4. Im Antrag ist das zu realisierende Projekt kurz zu beschreiben. Aufwand und entstehende Kosten sind übersichtlich darzustellen. Die Beteiligung von Kinder und Jugendlichen ist zu vermerken.
5. Für die Antragstellung ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden
(erhältlich über die Geschäftsstelle Gemeinderat sowie im Gemeindeamt Hainewalde bzw. hier zum Download).
Der Antragstellung ist bei Erstantrag die Satzung des Vereines bzw. die Mitgliederliste beizufügen. Bei Arbeitsgemeinschaften ist eine Mitgliederliste beizulegen. Letztere ist grundsätzlich der Geschäftsstelle Gemeinderat zur Einsichtnahme bei Verlangen vorzulegen.
6. Der Antrag ist jeweils bis zum 31.03. des lfd. Haushaltsjahres bei der Geschäftsstelle Gemeinderat Hainewalde zu stellen und jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres unter Vorlage der Originalbelege zur Einsichtnahme abzurechnen.
7. Die Vergabe der Mittel erfolgt bis zum 30.05. des lfd. Haushaltsjahres. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Die Richtlinie tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Hainewalde, den 14.12.2015
Jürgen Walther