Das Siegel von Hainewalde
Gegenständlich nachgewiesen ist ein Siegel in ovaler Ausführung, eine Messinggravur mit der Inschrift “Gemeinde zu Hainewalde” aus dem Jahre 1838, das bis etwa 1870 gegolten hat. Ab diesem Jahr wurde ein ebenfalls gegenständlich nachgewiesenes Siegel mit bildlicher Darstellung, Bäume, Felsen, Anker und Sonne eingeführt. Das Bild ist von der Umschrift “Gemeinde Hainewalde i.SA” umgeben. Wer diesen Entwurf gemacht hat ist nicht überliefert. Im Jahre 1936 erfolgte eine Überarbeitung, wobei aber die o.g. Elemente im Bild wieder verwendet wurden, allerdings in veränderter Anordnung. Auch die Umschrift wurde von lateinisch in Fraktur geändert. Sie lautet: “Gemeinde Hainewalde, Kreis Zittau”. Dieses Gemeindesiegel wird auch noch heute, nach Unterbrechung durch die DDR-Zeit, angewendet. Inhaltlich besagt das Siegel, daß der Ort früher von Wald umgeben war (die Bäume). Der Fels deutet die Ausläufer des Zittauer Gebirges an (Breiteberg, Menschels Spitze u.a.). Mit dem Anker soll ausgedrückt werden, daß die Menschen unter der lebenspendenden Sonne hier schon lange sesshaft sind. Die Herzen in der Umschrift deuten auf die Liebe zur Oberlausitzer Heimat hin.
Heinrich Erbe
Heinrich Erbe
Ortswappen & Ortssiegel
Kaufvertrag über Hainewalde 1724
(Original in Podangen.)
Sei hier zu wissen, daß zwischen der hochwohlgebornen Frauen, Frauen Christianen Tugendreich von Kanitz, geb. von Kiau, Erbfrauen auf Hainewalde, Oderwitz und Spitzkunnersdorf, an einem , und Ihrem Herrn Gemahl dem auch hochwohlgebornen Preußen und Churfürstl. Durchlaucht zu Brandburg hochgestalltem Cammerherrn und Amtshauptmann zu Gehesten als Käufern am anderen Theile, heute unten gesetzten dato ein unwiderruflicher Kaufcontract folgendermaßen wohlbedächtig abgehandelt und geschlossen worden. Nehmlich es verkaufet hochgedachte Frau Cammerherrin und Amtshauptmannin von Kanitz mit Consens und Bollwort ihres Amts constituirten Herrn Curatoris, Herrn D. Joachim Günthers, Raths Scabini (?) in Zittau, vor sich, ihre Erben und Erbnehmen, Hainewalde, Ober- und Niederoderwitz, samt allen Pertinentien Ein- und Zugehörungen an Wohn- und Borwergs-Gebäuden , Ackerbau, Wiesewachs und Garten, Viehzucht, Schäfereien, Hutungen, Mühlen, Teichen, Teichstätten, wilden Fischereien, Holzungen, Kirchlehn, sowohl zu Hainewalde als auch Nieder-Oderwitz, Ober- und Nieder-Gerichten, Kretscham, Jagden, und Vogelsang, an allen an- und abweisenden Unterthanen, mit ihren Diensten, Schulden, Zinsen und Praestationen, wie auch das Kretscham, Gut und Gerichte zu Ober-Oderwitz, mit freiem Bierschank, Kretschamverlag und allen dessen Pertinentien, Regalien, Ein- und Zuhörungen, samt der Mühle und Acker alldar, allermaßen solche Güter in ihrem Bezirk und Gränzen begriffen, nicht das Geringste davon ausgeschlossen, wie Sie oder vorige Besitzer solchen genutzet ode nutzen und gebrauchen können, samt Allen und Jeden, was Erd- Niet- Wand- und Nagelfest ist, wie auch mit allem Schiff und Geschirr, Zug- Rind- Schaf- und allem andern Vieh, nebst der völligen Aussaat und daher nach Gottes Segen zu erwartenden Frucht, nicht weniger allem Futter, ausgedroschenem und unausgedroschenem Getreide, Erbsen, Wicken, Hanf, und auch allem Dünger, Brenn- und Bauholz, abgenommener und stehender Wollen, in Summe mit allen und jeden, wie sie stehen und liegen, vor und um 60,000 Thlr., sage Sechzig Tausend Thlr., Kauf-Summa, dabei nimmet Herr Käufer laut der disfalls aufgesetzten Specification alle daraus haftende und aus des seeligen Herrn Obristen von Kanitz Testamento herrührende Schulden, nebst allem rückständigen Dienst- und Gesindelohn, auch allen anderen Abgaben und Beschwerungen über sich, und vespricht, Frau Verkäuferin gegen Männiglich zu vertreten und schadloß zu halten. Hingegen quittiret Frau Verkäufern über Rückstand ds accordierten Kauf-Pretii derer 60,000 Thlr, soviel davon nach Abzug spezificierter Kapitalien, Schulden und Legaten übrig bleibet, in beständiger Form Rechtens. Ueber dieses Alles verspricht auch Frau Verkäuferin Herrn Käufern alsbald nach geschlossenem und vollzogenem Kauf die Unterthanen ihrer Pflicht, womit sie Ihr bißhero verbunden zu entlassen und mit deren Anweisung Herrn Käufern in ruhigen Possess zu setzen, auch das Erb- und Eigenthum vorm hochlöblichen Oberamt zu Budissen aufzulassen und durch die Erb-Borreichung zu befördern. Wie nun beiderseitige Contrahenten solchen Contract in allen und jeden Clausuln nochmals beliebet; Also haben Sie, (Nachdem Frau Verkäuferin aller in Rechten ausgesetzten weiblichen Gerechtigkeiten, welche Ihr diesem zuwider zu Statten kommen könnten oder möchten, freiwillig sich begeben) gleichfalls allen und jeden darwieder laufenden Exceptionen, insonderheit samt solcher Furcht, Irrthum, Ueberredung, oder nur also zum Schein und verstellterweise geschlossen, ingleichen wenn ein oder andere Theil unter oder über die Hälfte wäre verletzet worden, als worüber sie sich beiderseits allenfalls verglichen und ausdrücklich trasigiret haben wollen, wie auch allen anderen Ausflüchten, sie mögen Namen haben wie sie wollen, wohlbedächtig renunciret, und daß solche keinem Theil einigen rechtlichen Behelf geben sollen, einander versprochen alles ganz treulich und ohne alle Gefährde. Zu mehrerer Urkund ist dieser Kauf-Contract sowohl von der Frau Verkäuferin und Ihrem Herrn Curatore als auch von Herrn Kerrn Käufern und dero von beiderseits hierzu erbetenen Herren Beistands Freunden durch eigenhändige Unterschrift und Besiegelung bestätiget und vollzogen worden. So geschehen in Hainewalde am 22. August 1724.
(L.S.) Christiane Tugendreich von Kanitz, geb. von Kiau
(L.S.) Wolf Adolph von Bergen als Beistand
(L.S.) D. Joachim Günther Cur. der Fr. Kammerherrin von Kanitz
(L.S.) Samuel Friedrich von Kanitz
(L.S.) Johann Adolf von Rüdieger als Beistand
Quelle: unbekannt – Bitte helfen Sie uns die Quelle zu bestimmen
Sei hier zu wissen, daß zwischen der hochwohlgebornen Frauen, Frauen Christianen Tugendreich von Kanitz, geb. von Kiau, Erbfrauen auf Hainewalde, Oderwitz und Spitzkunnersdorf, an einem , und Ihrem Herrn Gemahl dem auch hochwohlgebornen Preußen und Churfürstl. Durchlaucht zu Brandburg hochgestalltem Cammerherrn und Amtshauptmann zu Gehesten als Käufern am anderen Theile, heute unten gesetzten dato ein unwiderruflicher Kaufcontract folgendermaßen wohlbedächtig abgehandelt und geschlossen worden. Nehmlich es verkaufet hochgedachte Frau Cammerherrin und Amtshauptmannin von Kanitz mit Consens und Bollwort ihres Amts constituirten Herrn Curatoris, Herrn D. Joachim Günthers, Raths Scabini (?) in Zittau, vor sich, ihre Erben und Erbnehmen, Hainewalde, Ober- und Niederoderwitz, samt allen Pertinentien Ein- und Zugehörungen an Wohn- und Borwergs-Gebäuden , Ackerbau, Wiesewachs und Garten, Viehzucht, Schäfereien, Hutungen, Mühlen, Teichen, Teichstätten, wilden Fischereien, Holzungen, Kirchlehn, sowohl zu Hainewalde als auch Nieder-Oderwitz, Ober- und Nieder-Gerichten, Kretscham, Jagden, und Vogelsang, an allen an- und abweisenden Unterthanen, mit ihren Diensten, Schulden, Zinsen und Praestationen, wie auch das Kretscham, Gut und Gerichte zu Ober-Oderwitz, mit freiem Bierschank, Kretschamverlag und allen dessen Pertinentien, Regalien, Ein- und Zuhörungen, samt der Mühle und Acker alldar, allermaßen solche Güter in ihrem Bezirk und Gränzen begriffen, nicht das Geringste davon ausgeschlossen, wie Sie oder vorige Besitzer solchen genutzet ode nutzen und gebrauchen können, samt Allen und Jeden, was Erd- Niet- Wand- und Nagelfest ist, wie auch mit allem Schiff und Geschirr, Zug- Rind- Schaf- und allem andern Vieh, nebst der völligen Aussaat und daher nach Gottes Segen zu erwartenden Frucht, nicht weniger allem Futter, ausgedroschenem und unausgedroschenem Getreide, Erbsen, Wicken, Hanf, und auch allem Dünger, Brenn- und Bauholz, abgenommener und stehender Wollen, in Summe mit allen und jeden, wie sie stehen und liegen, vor und um 60,000 Thlr., sage Sechzig Tausend Thlr., Kauf-Summa, dabei nimmet Herr Käufer laut der disfalls aufgesetzten Specification alle daraus haftende und aus des seeligen Herrn Obristen von Kanitz Testamento herrührende Schulden, nebst allem rückständigen Dienst- und Gesindelohn, auch allen anderen Abgaben und Beschwerungen über sich, und vespricht, Frau Verkäuferin gegen Männiglich zu vertreten und schadloß zu halten. Hingegen quittiret Frau Verkäufern über Rückstand ds accordierten Kauf-Pretii derer 60,000 Thlr, soviel davon nach Abzug spezificierter Kapitalien, Schulden und Legaten übrig bleibet, in beständiger Form Rechtens. Ueber dieses Alles verspricht auch Frau Verkäuferin Herrn Käufern alsbald nach geschlossenem und vollzogenem Kauf die Unterthanen ihrer Pflicht, womit sie Ihr bißhero verbunden zu entlassen und mit deren Anweisung Herrn Käufern in ruhigen Possess zu setzen, auch das Erb- und Eigenthum vorm hochlöblichen Oberamt zu Budissen aufzulassen und durch die Erb-Borreichung zu befördern. Wie nun beiderseitige Contrahenten solchen Contract in allen und jeden Clausuln nochmals beliebet; Also haben Sie, (Nachdem Frau Verkäuferin aller in Rechten ausgesetzten weiblichen Gerechtigkeiten, welche Ihr diesem zuwider zu Statten kommen könnten oder möchten, freiwillig sich begeben) gleichfalls allen und jeden darwieder laufenden Exceptionen, insonderheit samt solcher Furcht, Irrthum, Ueberredung, oder nur also zum Schein und verstellterweise geschlossen, ingleichen wenn ein oder andere Theil unter oder über die Hälfte wäre verletzet worden, als worüber sie sich beiderseits allenfalls verglichen und ausdrücklich trasigiret haben wollen, wie auch allen anderen Ausflüchten, sie mögen Namen haben wie sie wollen, wohlbedächtig renunciret, und daß solche keinem Theil einigen rechtlichen Behelf geben sollen, einander versprochen alles ganz treulich und ohne alle Gefährde. Zu mehrerer Urkund ist dieser Kauf-Contract sowohl von der Frau Verkäuferin und Ihrem Herrn Curatore als auch von Herrn Kerrn Käufern und dero von beiderseits hierzu erbetenen Herren Beistands Freunden durch eigenhändige Unterschrift und Besiegelung bestätiget und vollzogen worden. So geschehen in Hainewalde am 22. August 1724.
(L.S.) Christiane Tugendreich von Kanitz, geb. von Kiau
(L.S.) Wolf Adolph von Bergen als Beistand
(L.S.) D. Joachim Günther Cur. der Fr. Kammerherrin von Kanitz
(L.S.) Samuel Friedrich von Kanitz
(L.S.) Johann Adolf von Rüdieger als Beistand
Quelle: unbekannt – Bitte helfen Sie uns die Quelle zu bestimmen
Die Siedemühle in Hainewalde
Wie es um den heute zum VEB Frottana gehörenden Färbereibetrieb im 19. Jahrhunder ausgesehen hat ist für uns insofern interessant, da sich der Name “Siedemühle” sicher noch über Generationen im Sprachgebrauch der Hainewalder Bürger erhalten wird.
Die sogenannte Siedemühle liegt in einer Mulde zwischen Hof und Kirche am Siedemühlteich. Aus alten Kaufurkunden geht hervor, daß die Mühle, die 1924 von der Firma Siegler & Altmann als Stranggarnfärberei umgebaut und vorher als Färberei benutzt wurde, ursprünglich eine Öl- und Mahlmühle war. Die Jahreszahl 1793 am Türstock des Einganges zum jetzigen Büro des Betriebes sagt uns, daß dieser Teil des Gebäudes der älteste ist, während das jetzige Wohnhaus 1870 angebaut wurde.
Am 2.Mai 1853 wurde die Mühle vom Meister Johann Gottfried Wagner, Mühlenbesitzer in Olbersdorf und Bürger und Hausbesitzer in Zitta, durch eine öffentliche Versteigerung für das Meistgebot von 3520 Talern an den Hainewalder Weber Johann Gottlob Wagner verkauft. An Abgabe hatte der Käufer jährlich zu entrichten: Dienstablösungsrente an die Bank, Wasserzins and ide Hainwalder Gutsherrschaft, Schulanlage und Wachegeld and die Gemeindekasse sowie 68,74 Steuereinheiten. Außerdem war der MÜller mit einer Kopfsteuer (Gemeindesteuer) belastet, und gleich einem Häusler mußte er dem Pfarrer und Schulmeister das “Ihrige” entrichten.
Nun sollte man meinen, mit so einem Kauf wäre für den Käufer alles erledigt und er, wenn er seine Steuern pünktlich zahlt, glücklicher Besitzer einer Mühle. Doch früher war das anders, und es ist interessant, was für Pflichten der Müller gegenüber der “Herrschaft” hatte. Zuerst mußte er den Mühlteich, der “herrschaftlich” blieb, in Ordnung halten. Er wurde mit fünf Talern Strafe bedroht, falls der Teich überlaufen sollte. Außerdem hätten er den Schaden ersetzen müssen, den die Fische und der Damm erlitten hätten.
Wollte der Müller seinen Mahlgästen Bier oder Branntwein einschenken – denn auf dem Grundstück lag das Schankrecht -, so mußte er Bier und Branntwein aus dem herrschaftlichen Keller beziehen. Sonst gab es wiederum fünf Taler Strafe, oder er verlor gar das Schankrecht. Wollte er schlachten, so kostete es einen Taler Schlachtzins, und von jedem geschlachteten Ochsen oder jeder Kuh war die Zunge “ohnentgeltlich” an die Herrschaft abzuliefern.
Der Müller mußte es sich auch gefallen lassen, daß der Teich zum Fischen abgelassen wurde oder die Schafe der Herrschaft über seinen Grund in den Teich zur Schwemme getrieben wurden. Er hatte die Wege und Stehe in Ordnung zu halten und den Fahrweg von der Scheibeschmiede nach dem Teichdamm über den zur Kirchschule gehörenden Grund und Boden nur allein zu benutzen und zu verhindern, daß er von “niemanden befahren oder beritten werde”. Erforderlichenfalls hatte der Müller auf seine Kosen einen Schlagbaum zu setzen. Was auf diesem Wege wuchs, gehörte dem Schulmeister.
Die sogenannte Siedemühle liegt in einer Mulde zwischen Hof und Kirche am Siedemühlteich. Aus alten Kaufurkunden geht hervor, daß die Mühle, die 1924 von der Firma Siegler & Altmann als Stranggarnfärberei umgebaut und vorher als Färberei benutzt wurde, ursprünglich eine Öl- und Mahlmühle war. Die Jahreszahl 1793 am Türstock des Einganges zum jetzigen Büro des Betriebes sagt uns, daß dieser Teil des Gebäudes der älteste ist, während das jetzige Wohnhaus 1870 angebaut wurde.
Am 2.Mai 1853 wurde die Mühle vom Meister Johann Gottfried Wagner, Mühlenbesitzer in Olbersdorf und Bürger und Hausbesitzer in Zitta, durch eine öffentliche Versteigerung für das Meistgebot von 3520 Talern an den Hainewalder Weber Johann Gottlob Wagner verkauft. An Abgabe hatte der Käufer jährlich zu entrichten: Dienstablösungsrente an die Bank, Wasserzins and ide Hainwalder Gutsherrschaft, Schulanlage und Wachegeld and die Gemeindekasse sowie 68,74 Steuereinheiten. Außerdem war der MÜller mit einer Kopfsteuer (Gemeindesteuer) belastet, und gleich einem Häusler mußte er dem Pfarrer und Schulmeister das “Ihrige” entrichten.
Nun sollte man meinen, mit so einem Kauf wäre für den Käufer alles erledigt und er, wenn er seine Steuern pünktlich zahlt, glücklicher Besitzer einer Mühle. Doch früher war das anders, und es ist interessant, was für Pflichten der Müller gegenüber der “Herrschaft” hatte. Zuerst mußte er den Mühlteich, der “herrschaftlich” blieb, in Ordnung halten. Er wurde mit fünf Talern Strafe bedroht, falls der Teich überlaufen sollte. Außerdem hätten er den Schaden ersetzen müssen, den die Fische und der Damm erlitten hätten.
Wollte der Müller seinen Mahlgästen Bier oder Branntwein einschenken – denn auf dem Grundstück lag das Schankrecht -, so mußte er Bier und Branntwein aus dem herrschaftlichen Keller beziehen. Sonst gab es wiederum fünf Taler Strafe, oder er verlor gar das Schankrecht. Wollte er schlachten, so kostete es einen Taler Schlachtzins, und von jedem geschlachteten Ochsen oder jeder Kuh war die Zunge “ohnentgeltlich” an die Herrschaft abzuliefern.
Der Müller mußte es sich auch gefallen lassen, daß der Teich zum Fischen abgelassen wurde oder die Schafe der Herrschaft über seinen Grund in den Teich zur Schwemme getrieben wurden. Er hatte die Wege und Stehe in Ordnung zu halten und den Fahrweg von der Scheibeschmiede nach dem Teichdamm über den zur Kirchschule gehörenden Grund und Boden nur allein zu benutzen und zu verhindern, daß er von “niemanden befahren oder beritten werde”. Erforderlichenfalls hatte der Müller auf seine Kosen einen Schlagbaum zu setzen. Was auf diesem Wege wuchs, gehörte dem Schulmeister.
Interessant dürfte noch sein, daß nach dem Wagnerschen Testament von 1851 rund 1000 Taler von der Kaufsumme des Grundstücks zur Auffindung neuer Quellen und Zuflüsse zur Vermehrung der Wasserkraft für die Mühle verwendet werden sollten. Weiter 1000 Taler sollten zur Aufsuchung von Braun- und Steinkohle in hiesiger Gegend unter Leitung eines Sachverständigen und zum Bau eines Bergwerkes Verwendung finden, 200 Taler erhielt schließlich die Gemeinde. Von den Zinsen dieses Betrages sollten sechs Taler dazu verwendet werden, um vom besten Musikchor am Neujahrsmorgen auf dem Kirchhof Choräle blasen zu lassen. Aber daran, den ausgebeuteten Häuslern und Landarbeitern dies Beträge zu geben, etwas zur Verbesserung ihrer Lebenslage zu tun, daran dachte der sonst so vorausschauende und umsichtige Herr Wagner nicht.
Anmerkung der Redaktion: Es handelt sich hierbei um einen historischen Text welcher zu DDR-Zeiten verfasst worden ist. Autor und genauer Entstehungszeitpunkt sind unbekannt – wir bitten um Hilfe bei der Bestimmung
Anmerkung der Redaktion: Es handelt sich hierbei um einen historischen Text welcher zu DDR-Zeiten verfasst worden ist. Autor und genauer Entstehungszeitpunkt sind unbekannt – wir bitten um Hilfe bei der Bestimmung