Kaufvertrag über Hainewalde. 1724.

(Original in Podangen.)

Sei hier zu wissen, daß zwischen der hochwohlgebornen Frauen, Frauen Christianen Tugendreich von Kanitz, geb. von Kiau, Erbfrauen auf Hainewalde, Oderwitz und Spitzkunnersdorf, an einem , und Ihrem Herrn Gemahl dem auch hochwohlgebornen Preußen und Churfürstl. Durchlaucht zu Brandburg hochgestalltem Cammerherrn und Amtshauptmann zu Gehesten als Käufern am anderen Theile, heute unten gesetzten dato ein unwiderruflicher Kaufcontract folgendermaßen wohlbedächtig abgehandelt und geschlossen worden. Nehmlich es verkaufet hochgedachte Frau Cammerherrin und Amtshauptmannin von Kanitz mit Consens und Bollwort [Anm.: Vollmacht] ihres Amts constituirten Herrn Curatoris, Herrn D. Joachim Günthers, Raths Scabini (?) in Zittau, vor sich, ihre Erben und Erbnehmen, Hainewalde, Ober- und Niederoderwitz, samt allen Pertinentien Ein- und Zugehörungen an Wohn- und Borwergs-Gebäuden [Anm.: Holzgebäude], Ackerbau, Wiesewachs [Anm.: Wiesen] und Garten, Viehzucht, Schäfereien, Hutungen, Mühlen, Teichen, Teichstätten, wilden Fischereien, Holzungen, Kirchlehn, sowohl zu Hainewalde als auch Nieder-Oderwitz, Ober- und Nieder-Gerichten, Kretscham, Jagden, und Vogelsang, an allen an- und abweisenden Unterthanen, mit ihren Diensten, Schulden, Zinsen und Praestationen, wie auch das Kretscham, Gut und Gerichte zu Ober-Oderwitz, mit freiem Bierschank, Kretschamverlag und allen dessen Pertinentien, Regalien, Ein- und Zuhörungen, samt der Mühle und Acker alldar, allermaßen solche Güter in ihrem Bezirk und Gränzen begriffen, nicht das Geringste davon ausgeschlossen, wie Sie oder vorige Besitzer solchen genutzet ode nutzen und gebrauchen können, samt Allen und Jeden, was Erd- Niet- Wand- und Nagelfest ist, wie auch mit allem Schiff und Geschirr, Zug- Rind- Schaf- und allem andern Vieh, nebst der völligen Aussaat und daher nach Gottes Segen zu erwartenden Frucht, nicht weniger allem Futter, ausgedroschenem und unausgedroschenem Getreide, Erbsen, Wicken, Hanf, und auch allem Dünger, Brenn- und Bauholz, abgenommener und stehender Wollen, in Summe mit allen und jeden, wie sie stehen und liegen, vor und um 60,000 Thlr., sage Sechzig Tausend Thlr., Kauf-Summa, dabei nimmet Herr Käufer laut der disfalls aufgesetzten Specification alle daraus haftende und aus des seeligen Herrn Obristen von Kanitz Testamento herrührende Schulden, nebst allem rückständigen Dienst- und Gesindelohn, auch allen anderen Abgaben und Beschwerungen über sich, und vespricht, Frau Verkäuferin gegen Männiglich zu vertreten und schadloß zu halten. Hingegen quittiret Frau Verkäufern über Rückstand ds accordierten Kauf-Pretii derer 60,000 Thlr, soviel davon nach Abzug spezificierter Kapitalien, Schulden und Legaten übrig bleibet, in beständiger Form Rechtens. Ueber dieses Alles verspricht auch Frau Verkäuferin Herrn Käufern alsbald nach geschlossenem und vollzogenem Kauf die Unterthanen ihrer Pflicht, womit sie Ihr bißhero verbunden zu entlassen und mit deren Anweisung Herrn Käufern in ruhigen Possess zu setzen, auch das Erb- und Eigenthum vorm hochlöblichen Oberamt zu Budissen aufzulassen und durch die Erb-Borreichung zu befördern. Wie nun beiderseitige Contrahenten solchen Contract in allen und jeden Clausuln nochmals beliebet; Also haben Sie, (Nachdem Frau Verkäuferin aller in Rechten ausgesetzten weiblichen Gerechtigkeiten, welche Ihr diesem zuwider zu Statten kommen könnten oder möchten, freiwillig sich begeben) gleichfalls allen und jeden darwieder laufenden Exceptionen, insonderheit samt solcher Furcht, Irrthum, Ueberredung, oder nur also zum Schein und verstellterweise geschlossen, ingleichen wenn ein oder andere Theil unter oder über die Hälfte wäre verletzet worden, als worüber sie sich beiderseits allenfalls verglichen und ausdrücklich trasigiret haben wollen, wie auch allen anderen Ausflüchten, sie mögen Namen haben wie sie wollen, wohlbedächtig renunciret, und daß solche keinem Theil einigen rechtlichen Behelf geben sollen, einander versprochen alles ganz treulich und ohne alle Gefährde. Zu mehrerer Urkund ist dieser Kauf-Contract sowohl von der Frau Verkäuferin und Ihrem Herrn Curatore als auch von Herrn Kerrn Käufern und dero von beiderseits hierzu erbetenen Herren Beistands Freunden durch eigenhändige Unterschrift und Besiegelung bestätiget und vollzogen worden. So geschehen in Hainewalde am 22. August 1724.

(L.S.) Christiane Tugendreich von Kanitz, geb. von Kiau
(L.S.) Wolf Adolph von Bergen als Beistand
(L.S.) D. Joachim Günther Cur. der Fr. Kammerherrin von Kanitz
(L.S.) Samuel Friedrich von Kanitz
(L.S.) Johann Adolf von Rüdieger als Beistand

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