Die Siedemühle in Hainewalde

Siedemühlteich und Färberei

Siedemühlteich und Färberei

Wie es um den heute zum VEB Frottana gehörenden Färbereibetrieb im 19. Jahrhunder ausgesehen hat ist für uns insofern interessant, da sich der Name “Siedemühle” sicher noch über Generationen im Sprachgebrauch der Hainewalder Bürger erhalten wird.
Die sogenannte Siedemühle liegt in einer Mulde zwischen Hof und Kirche am Siedemühlteich. Aus alten Kaufurkunden geht hervor, daß die Mühle, die 1924 von der Firma Siegler & Altmann als Stranggarnfärberei umgebaut und vorher als Färberei benutzt wurde, ursprünglich eine Öl- und Mahlmühle war. Die Jahreszahl 1793 am Türstock des Einganges zum jetzigen Büro des Betriebes sagt uns, daß dieser Teil des Gebäudes der älteste ist, während das jetzige Wohnhaus 1870 angebaut wurde.
Am 2.Mai 1853 wurde die Mühle vom Meister Johann Gottfried Wagner, Mühlenbesitzer in Olbersdorf und Bürger und Hausbesitzer in Zitta, durch eine öffentliche Versteigerung für das Meistgebot von 3520 Talern an den Hainewalder Weber Johann Gottlob Wagner verkauft. An Abgabe hatte der Käufer jährlich zu entrichten: Dienstablösungsrente an die Bank, Wasserzins and ide Hainwalder Gutsherrschaft, Schulanlage und Wachegeld and die Gemeindekasse sowie 68,74 Steuereinheiten. Außerdem war der MÜller mit einer Kopfsteuer (Gemeindesteuer) belastet, und gleich einem Häusler mußte er dem Pfarrer und Schulmeister das “Ihrige” entrichten.
Nun sollte man meinen, mit so einem Kauf wäre für den Käufer alles erledigt und er, wenn er seine Steuern pünktlich zahlt, glücklicher Besitzer einer Mühle. Doch früher war das anders, und es ist interessant, was für Pflichten der Müller gegenüber der “Herrschaft” hatte. Zuerst mußte er den Mühlteich, der “herrschaftlich” blieb, in Ordnung halten. Er wurde mit fünf Talern Strafe bedroht, falls der Teich überlaufen sollte. Außerdem hätten er den Schaden ersetzen müssen, den die Fische und der Damm erlitten hätten.
Wollte der Müller seinen Mahlgästen Bier oder Branntwein einschenken – denn auf dem Grundstück lag das Schankrecht -, so mußte er Bier und Branntwein aus dem herrschaftlichen Keller beziehen. Sonst gab es wiederum fünf Taler Strafe, oder er verlor gar das Schankrecht. Wollte er schlachten, so kostete es einen Taler Schlachtzins, und von jedem geschlachteten Ochsen oder jeder Kuh war die Zunge “ohnentgeltlich” an die Herrschaft abzuliefern.
Der Müller mußte es sich auch gefallen lassen, daß der Teich zum Fischen abgelassen wurde oder die Schafe der Herrschaft über seinen Grund in den Teich zur Schwemme getrieben wurden. Er hatte die Wege und Stehe in Ordnung zu halten und den Fahrweg von der Scheibeschmiede nach dem Teichdamm über den zur Kirchschule gehörenden Grund und Boden nur allein zu benutzen und zu verhindern, daß er von “niemanden befahren oder beritten werde”. Erforderlichenfalls hatte der Müller auf seine Kosen einen Schlagbaum zu setzen. Was auf diesem Wege wuchs, gehörte dem Schulmeister.
Interessant dürfte noch sein, daß nach dem Wagnerschen Testament von 1851 rund 1000 Taler von der Kaufsumme des Grundstücks zur Auffindung neuer Quellen und Zuflüsse zur Vermehrung der Wasserkraft für die Mühle verwendet werden sollten. Weiter 1000 Taler sollten zur Aufsuchung von Braun- und Steinkohle in hiesiger Gegend unter Leitung eines Sachverständigen und zum Bau eines Bergwerkes Verwendung finden, 200 Taler erhielt schließlich die Gemeinde. Von den Zinsen dieses Betrages sollten sechs Taler dazu verwendet werden, um vom besten Musikchor am Neujahrsmorgen auf dem Kirchhof Choräle blasen zu lassen. Aber daran, den ausgebeuteten Häuslern und Landarbeitern dies Beträge zu geben, etwas zur Verbesserung ihrer Lebenslage zu tun, daran dachte der sonst so vorausschauende und umsichtige Herr Wagner nicht.

Anmerkung der Redaktion: Es handelt sich hierbei um einen historischen Text welcher zu DDR-Zeiten verfasst worden ist. Autor und genauer Entstehungszeitpunkt sind unbekannt – wir bitten um Hilfe bei der Bestimmung

Stichworte

Neues per Email