Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großschönau in Hainewalde
hier veröffentlicht am: 12.12.2016
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirch-gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils gelten den Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großschönau die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Hainewalde beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 1 Jahr festgesetzt. Sie ist bis zum 1.7. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebühren-schuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kos-ten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 425,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ru¬hezeit 20 Jahre) 850,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 für Sargbestattungen (Nutzungszeit 30 Jahre)
2.1.1 Einzelstelle 1.350,00 €
2.1.2 Doppelstelle 2.700,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.2.1 Einzelstelle 900,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1 45,00 €
nach 2.1.2 90,00 €
nach 2.2.1 45,00 €
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestat¬tung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 396,00 €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 792,00 €
1.3 Urnenbeisetzung 285,00 €
1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger 20,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechtes) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/Feierhalle
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle pro Benutzung 150,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber
Die Gebühren enthalten die Kosten für Grabanlage, Bestattung, Grabstein, Inschrift sowie Pflegeaufwand für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 2183,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer
baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 20,00 €
2. Umschreibung von Nutzungsrechten 20,00 €
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 20,00 €
4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 12,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in der/den/dem nachfolgen den Tageszeitung/en/Amtsblatt: Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Gemeinden Großschönau und Hainewalde, Schaukästen des Friedhofes.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarrbüro Hainewalde (Bergstr. 27) sowie im Pfarramt Großschönau (Hauptstr. 55) aus.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 7.12.2010 außer Kraft.
Großschönau, den 21.10.2016
Der Kirchenvorstand
gez. Krumbiegel gez. Lischka
(Vorsitzender) (Mitglied)
Bestätigungsvermerk des Regionalkirchenamtes
bestätigt
Dresden, den 14.11.2016
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden
gez. am Rhein
Leiter Regionalkirchenamt
Begründung
In den letzten sechs Jahren haben wir keine Gebührenerhöhung auf dem Friedhof in Hainewalde vorgenommen und haben so die Gebühren auch trotz steigender Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten konstant gehalten. Trotz unseres Bemühens um eine sparsame und effiziente Bewirtschaftung ist eine Gebührenerhöhung unumgänglich, wenn der Friedhofshaushalt 2017 ohne Fehlbetrag schließen soll.
Die Gründe für die Gebührenerhöhung sind vielfältig, im Folgenden sei nur genannt:
1. Alle Kosten bei der Bewirtschaftung und Unterhaltung des Friedhofes haben sich in den letzten Jahren verteuert. Erinnert sei beispielhaft an Wasser-, Energie- und Müllkosten.
2. Der Bevölkerungsrückgang wirkt sich auch auf den Friedhof aus. Die Bestattungen gehen kontinuierlich zurück und damit auch die Einkünfte für den Friedhof. Gleichzeitig werden dadurch die genutzten Flächen auf unserem Friedhof immer kleiner und die durch das Friedhofspersonal zu pflegenden Flächen immer größer.
3. Laut sächsischem Bestattungsgesetz ist das Betreiben eines Friedhofes kommunale Pflichtaufgabe. Ist die Kirche – wie in Hainewalde – Träger eines der Allgemeinheit dienenden Friedhofs, so ist die Kommune verpflichtet, sich angemessen an den Kosten zu beteiligen. Doch sind bei allem guten Unterstützungswillen auch hier die Mittel begrenzt. Letztlich wäre somit ohne diese Gebührenerhöhung die Abgabe des Neuen Friedhofs die unumgängliche Folge.
Für den Kirchenvorstand Großschönau
gez. Pfarrer Krumbiegel